Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne festen Wohnsitz in Deutschland darf hiervon im Inland nur Gebrauch machen, wenn kein Ausschlussgrund nach § 29 III FeV vorliegt. Einen solchen Grund stellt unter anderem eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dar, nach der ihm keine Fahrerlaubnis im Inland erteilt werden darf. Im entschiedenen Fall war einige Zeit vorher ein Strafbefehl gegen den Fahrer mit einer angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB ergangen. Die Sperrfrist war mittlerweile abgelaufen, allerdings hatte der Fahrer nach deren Ablauf keinen Antrag gestellt, wieder in Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen (§ 29 IV FeV). Somit hätte er eigentlich in Deutschland nicht fahren dürfen, es läge der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG vor.
Allerdings ist der Ausschlussgrund nach § 29 III FeV bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn diese Maßnahme im Fahreignungsregister eingetragen wurde und noch nicht nach § 29 StVG getilgt worden ist. Dies ist vorliegend nicht festgestellt worden, allein die Eintragung im Bundeszentralregister reicht hierfür nicht aus, es kommt ausschließlich auf die Eintragung im Fahreignungsregister an. Somit konnte die Verurteilung keinen Bestand haben, die Angelegenheit wurde zurückverwiesen zur erneuten Beweisaufnahme.
KG Berlin, (3) 121 Ss 145/18
Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Deutschland
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