Bei einem als Fahrschulfahrzeug gekennzeichneten Kfz ist mit plötzlichen und unerwarteten Reaktionen zu rechnen. Hierzu gehören auch grundloses Abbremsen oder Abwürgen des Motors. Ein Abbremsen ohne zwingenden Grund kann daher den Anscheinsbeweis hinsichtlich eines zu geringen Abstands bei einem Auffahrunfall nicht erschüttern.
LG Saarbrücken, 13 S 104/18
Ungewöhnliche Fahrmanöver eines Fahrschulwagens
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