Anordnung einer MPU wegen sexuellen Missbrauchs

Die (erstmalige) Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer geringen Bewährungsstrafe rechtfertigt jedenfalls dann keine Zweifel an der Fahreignung, wenn die Tat nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen wurde und sich auch aus den Tatumständen und der Persönlichkeit des Täters kein erhöhtes Aggressionspotenzial ergibt. Die Anordnung einer MPU ist dann rechtswidrig.
Der Kläger klagte auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, nachdem er keine MPU abgeleistet hatte. Da die Anordnung einer MPU selbst nicht anfechtbar ist, ist eine Verpflichtungsklage auf Wiedererteilung zulässig und im vorliegenden Fall begründet.
Die Anlasstat ist zwar schwerwiegend, hat aber nicht in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr gestanden. Auch wurde in dem Strafverfahren kein hohes Aggressionspotenzial erkannt, die Tatbestände sind nicht davon geprägt gewesen, dass der Kläger den Widerstand des Opfers durch aggressives Verhalten, etwa durch Gewalt oder Drohung, brechen wollte. Auch die niedrige Strafe und die erstmalige Verurteilung führten gemeinsam mit dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Person des Klägers dazu, dass kein hohes Aggressionspotenzial erkannt wurde.
Allerdings kann ein hohes Aggressionspotenzial Grundlage für Fahreignungszweifel sein, wenn sich aus der Persönlichkeit des Täters und der erkannten Strafe erkennen lässt, dass der Täter zukünftig gegebenenfalls rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auftreten werde. Bei mehrfachen Verurteilungen beispielsweise auch wegen Körperverletzungen liegt eine solche Annahme dann nahe (Anmerkung des Verfassers).
VG München, M 26 K 17.3289

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