Das Gericht kann einen Einspruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen ungenügender Entschuldigung des Betroffenen für seine Abwesenheit nicht verwerfen, wenn dieser nach der Art seiner Erkrankung entschuldigt wäre, einzig aber die ärztliche Bescheinigung nicht vollständig übermittelt worden ist. Die ärztliche Bescheinigung gilt zunächst als ausreichend, es sei denn, ihre Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit stehen fest. Zweifel dürfen aber nicht zulasten des Betroffenen gehen.
Hier hätte das Gericht bei dem Arzt nachfragen müssen, zumal schon am Vortag die Verteidigung hierüber telefonisch informiert hatte. Durch die Attestvorlage wird auch regelmäßig der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1464/18