Ein Beweisantrag ist ausreichend konkret, wenn statt des Namens des zu vernehmenden Beamten nur dessen Nummer genannt wird. Er soll namhaft gemacht werden, dies ist dem Gericht möglich.
Auch ist die Verwechselung von Blutproben nicht so lebensfremd, dass sie per se ausgeschlossen werden kann. Wenn der Arzt die Proben nicht derart beschriftet, dass eine Zuordnung zweifelsfrei möglich ist. Dann muss aufgeklärt werden, was damit passiert ist. Dies gilt vor allem, wenn in der entsprechenden Zeit mehrere Blutproben genommen wurden.
Insoweit reicht es auch nicht als Indiz, dass das Blut vom Betroffenen stammt, wenn der BAK-Wert mit dem nicht beweissicher festgestellten Atemalkoholwert übereinstimmt. Der Betroffene muss auch nicht vortragen, er sei nüchtern gewesen, er kann vielmehr von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.
Der Beweisantrag ist zulässig, auch wenn es ein weitergehendes, besseres Beweismittel (Überprüfung der Blutprobe, ob sie vom Betroffenen stammt) geben könnte. Auch muss die Verwechselungsgefahr nicht naheliegend oder auch nur möglich sein. Die Beweisbehauptung muss nicht naheliegend sein.
KG Berlin, 3 Ws (B) 186/18