Auslieferungsverfahren ins Ausland

Weitere Entscheidungen hierzu: Eine Auslieferung in die Türkei wegen des Verdachts einer politischen Straftat (Verurteilung zu 3 Jahren und 1,5 Monaten) ist unzulässig (Teilnahme an einer nicht genehmigten Newroz-Feier mit anschließenden Gewalttaten gegen Sicherheitskräfte), hier trat der allgemein-kriminelle Charakter hinter die politische Zielrichtung deutlich zurück.

KG Berlin, (4) 151 AuslA 69/17 (40/18)

Ein Russe, dem in seinem Heimatland eine lebenslange Freiheitsstrafe für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln droht, darf nach Russland ausgeliefert werden. Fremde Rechtsordnungen sind grundsätzlich anzuerkennen, im entschiedenen Fall ging es um eine große Menge Kokain. Harte maximale Strafdrohung (wenn sie denn verhängt wird), aber nicht schlechthin unangemessen.

KG Berlin, (4) 151 AuslA 44/18 (41/18) i

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert