Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wurde gerügt, dass ein anderes Messgerät als in den Urteilsgründen angegeben verwendet worden ist. Grundsätzlich wäre diese Rüge zulässig, auf diesem Fehler beruht das Urteil, so hätte das Gericht nicht von einer bestehenden Eichung des Gerätes ausgehen dürfen. Allerdings hatte der Betroffene auch ein Privatgutachten eingereicht, aus dem sich ergab, dass auch das Ersatzgerät gültig geeicht gewesen ist. Dies muss in der Rechtsbeschwerde gegebenenfalls vorgetragen werden. Insoweit gehört zum Vortrag, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, auch die Vollständigkeit.
KG Berlin, 3 Ws (B) 141/18