Es ist ausreichend, wenn das Urteil anführt, dass die deutliche Überschreitung (32 km/h zu schnell – 53%) Vorsatz annehmen lässt. Ausdrückliche Feststellungen dazu, dass die Fahrerin das Schild gesehen hat, sind nicht erforderlich, es sei denn, die Fahrerin trägt dies ausdrücklich vor oder es sind andere Anhaltspunkte für diese Annahme gegeben.
Allein der Vortrag, sie sei nicht auf der Autobahn gefahren, reichte hierfür nicht aus (urteilsfremde Tatsache). Das Gericht war ja auch von ihrer Fahrereigenschaft überzeugt.
KG Berlin, 3 Ws (B) 258/18