Bedingte Zustimmung zur Entscheidung im Beschlussverfahren

Nach § 72 OWiG kann das Gericht durch Beschluss entscheiden, wenn es eine (weitere) Hauptverhandlung nicht für notwendig erachtet und sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Betroffene zustimmen. Diese Zustimmung kann seitens des Betroffenen auch bedingt erfolgen, beispielsweise sofern durch Beschluss auf eine Ahndung unter Wegfall des Fahrverbots entschieden werden wird. Eine derartige Einschränkung ist auch nachträglich möglich, also nachdem unbedingt die Zustimmung zum Schlussverfahren erteilt wurde.

KG Berlin, 3 Ws (B) 270/18

Im entschiedenen Fall war zunächst Zustimmung zu einer Entscheidung durch Beschluss erteilt worden, diese wurde nachträglich eingeschränkt auf den Fall, dass von einem Fahrverbot abgesehen würde. Das Gericht verurteilte trotzdem zu einem Fahrverbot, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde der Beschluss aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. ).

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