Will das Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (über 1 Sekunde) verurteilen und stellt hierbei auf die Zeugenaussagen zweier Polizeibeamten ab, die meinen, die Ampel hätte bereits mindestens 4 Sekunden Rotlicht gezeigt, müssen diese Aussagen auch genauso abgegeben werden. Die Vermutung, Rotlicht sei bereits einige Sekunden angezeigt worden, reicht nicht aus. Auch muss im Urteil wiedergegeben werden, auf welchen Bezugspunkt das Gericht bei der Berechnung der Vorwürfe an Rotlichtzeit abgestellt hat. Werden lediglich Feststellungen zur Rotlichtzeit beim Einbiegen in den Kreuzungsbereich getroffen, darf nicht anschließend an das Überqueren der Haltelinie angeknüpft werden. Letztendlich reichen auch Feststellungen nicht aus, dass das Fahrzeug des Betroffenen im Zeitpunkt des Phasenwechsels mindestens 3 Wagenlängen von der Kreuzung entfernt war. Hieraus kann kein Rückschluss erfolgen, welche Entfernung der Betroffene innerhalb der Rotlichtzeit bis zu Haltelinie zurückgelegt hat, wenn keine Angaben enthalten sind, wie weit die Haltelinie der Kreuzung vorgelagert war. Auch müsste ein entsprechendes Urteil Angaben über die Geschwindigkeit des Betroffenen enthalten.
Abschließend weist das OLG darauf hin, dass die Angabe der Rotlichtdauer nicht im Tenor enthalten sein muss.
OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 189/18