Eine Messung durch einen nicht zum Messbeamten bestellten Verwaltungsangestellten ist verwertbar. Der Auswertebeamte muss nicht extra für die Auswertung ausgebildet sein, da „Beweismittel“ das Messfoto ist, auf dem die Geschwindigkeit eingeblendet wurde.
OLG Celle, 3 Ss (OWi) 13/19