Auch wenn ein Fahrzeug schon längere Zeit auf einem Privatgelände steht, haftet der Halter wegen der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG für Schäden, die durch einen Brand des Fahrzeugs entstehen. Voraussetzung ist aber, dass der Brand im Fahrzeug entstand und nicht durch Dritte verursacht wurde. Hier ging die Brandverursachung von defekten Kabeln im Motorraum oder einem fest eingebauten Kühlschrank aus, andere Brandursachen konnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Es kommt also nicht darauf an, ob der Brand vor, während oder nach einer Fahrt auftritt. Der Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung aus § 115 VVG ist gegeben.
OLG Hamm, 9 U 93/17