Zahlungen, die aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz geleistet werden, stellen ein Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs da. Auf welcher zivilrechtlichen Grundlage der Zahlungsanspruch entsteht, spielt hierbei keine Rolle.
Diese Zahlungen sind also der Umsatzsteuer unterworfen.
BFH, XI R 1/17