Wer unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt und hierbei fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann nach § 315c StGB bestraft werden. Der BGH hat nochmals klargestellt, dass die Wertgrenze bei ca. 750 € liegt. Auch wurde klargestellt, dass das vom Täter geführte Fahrzeug nicht in diese Berechnung mit einzubeziehen ist, auch wenn es nicht ihm gehört. Auch macht das Gericht nochmals deutlich, dass die Gefährdung in 2 Schritten nachzuvollziehen ist. Zunächst ist zu prüfen, ob die gefährdete Sache eine solche von bedeutendem Wert ist, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. In einem 2. Schritt muss geprüft werden, ob auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Hierbei kann der tatsächlich entstandene Schaden geringer sein, es kommt auf die Gefährdung an. Diese wird berechnet aus dem Verkehrswert vor der Schädigung und der Wertminderung durch die Schädigung.
BGH, 4 StR 86/19