Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil „für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“ Ist nicht klar und verständlich und deshalb nach § 307 I S.2+1 BGB unwirksam.
BGH, II ZR 413/ 18