Wer bei einem Unfall geschädigt wird, kann auch Ersatz des sogenannten Haushaltsführungsschadens erhalten. Hierzu muss allerdings die konkrete Lebenssituation vor nach dem Unfall dargestellt werden, ebenso muss vorgetragen werden, welche Beeinträchtigungen (unfallbedingt) daran hindern, bestimmte Browsertätigkeiten auszuführen, die vorher tatsächlich durch den Geschädigten selbst erbracht worden sind. Hierzu gehört auch der Vortrag, ob möglicherweise durch Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation Abhilfe möglich ist.
OLG Brandenburg, 12 U 179/18