Wenn ein Versicherungsnehmer seine Kaskoversicherung wegen eines Fahrzeugdiebstahls in Anspruch nehmen will, muss er zunächst lediglich eine Entwendung des Fahrzeugs darlegen. Hierbei ist lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen seinen Willen zulassen.
Möchte die Versicherung nicht zahlen, muss sie beweisen, dass kein Diebstahl vorlag.
OLG Karlsruhe, 9 U 46/17
Hier wurde der Autoschlüssel aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entwendet, weitere Wertsachen nahm der Dieb nicht mit. An der Wohnungstür befanden sich keiner Aufbruchspuren, aber starke Verschleißerscheinungen. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde erfolglos eingestellt. Dies reichte dem Gericht, um einen Diebstahl anzunehmen. Es ergaben sich aus den polizeilichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte, die für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen. Unerheblich war auch, dass das Fahrzeug in geringer Entfernung später aufgefunden wurde. Letztendlich gab es in diesem Verfahren sicherlich einige ungewöhnliche Umstände, die sich allerdings verschieden interpretieren ließen. Das Gericht hat noch darauf hingewiesen, dass der Kläger (der keine Liquiditätsproblematik) durch Erhalt der Entschädigung keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielen konnte.