Nichtbehandlung einer unfallbedingt erlittenen Depression

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch die Schadensanfälligkeit des Verletzten und / oder weitere unfallunabhängige Ursachen zu berücksichtigen. Es wird eine Anspruchskürzung beim Verdienstausfallschaden vorgenommen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Dies ist bei fehlender ärztlicher Behandlung einer unfallbedingt erlittenen Depression der Fall.

Der Geschädigte muss sich also so verhalten, wie es ein verständiger Mensch tun würde, der seine Vermögensnachteile selbst zu tragen hat. Er muss aber zu derartigen Handlungen in der Lage sein.

OLG Schleswig, 7 U 134/16

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