Keine Ansprüche gegen den Hersteller bei Fahrzeugkauf nach öffentlichem Bekanntwerden des Dieselskandals

Ansprüche gegen VW können nur nach § 823 II BGB, § 263 StGB oder nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) erhoben werden, da der Käufer keinen Kaufvertrag mit VW abgeschlossen hat, sondern mit dem Händler. Die Ansprüche aus § 826 BGB werden von einigen Gerichten zuerkannt, von anderen nicht. Aber selbst wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Käufer eines Fahrzeugs ein solcher Anspruch aufgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Täuschung durch VW zustehen würde, gilt dies nur, solange der Kaufvertrag vor dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals geschlossen wurde. Danach lag keine entsprechende Täuschungshandlung mehr vor.

Auf einer Pressekonferenz am 22. September 2015 hat der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. Winterkorn mitgeteilt, dass es bei den verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. In den folgenden Monaten kam es zu zahlreichen Pressemitteilungen, in denen VW die Öffentlichkeit informierte. Ab Januar 2016 wurde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge durch ein Softwareupdate begonnen.

Der Kläger hat hier ein gebrauchtes Fahrzeug am 17. Februar 2016 erworben. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Täuschungshandlung durch VW mehr vor, die Öffentlichkeit war informiert. Dass der Kläger möglicherweise keine Kenntnis hiervon hatte, kann VW nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig ist VW anzulasten, dass der Kläger sich möglicherweise nicht ausreichend erkundigt hat.

Gleiches gilt für den Anspruch aus § 823 II BGB, § 263 StGB.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass die EG-FGV kein Schutzgesetz darstellt, dass eine Anwendung von § 823 II BGB möglich machen würde.

OLG Celle, 7 U 33/19

Hierbei handelt es sich um ein Hinweisbeschluss, der Senat möchte die entsprechende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen.

Der Senat weist noch darauf hin, dass die gegen das Update vorgebrachten Einwände (unter anderem höherer Verbrauch, Einschränkung der Motorleistung sowie möglicherweise vorzeitige Verschleißerscheinungen) nicht geeignet sind, die Verwerflichkeit im Sinne von § 826 BGB zu begründen.

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