Wenn an einer Kreuzung in beiden Richtungen gekennzeichnete Linksabbiegerspuren gegeben sind, darf man darauf vertrauen, dass der entgegenkommende Linksabbieger dieser Fahrtrichtungsvorschrift auch folgt. Tut er dies nicht, sondern fährt ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven doch geradeaus, liegt ein unzulässiger Selbstwiderspruch vor, wenn er dann bei einem Unfall mit dem entgegenkommenden (korrekten) Linksabbieger Ansprüche oder Einwendungen herleiten will, weil dieser mit seinem grob verkehrswidrigen Verhalten nicht gerechnet hat.
OLG Celle, 7 U 73/16
Volle Haftung für den Geradeausfahrer, der von der Linksabbiegerspur kam.