Auch wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohnes schwarz gezahlt wird, ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmers.
OLG Schleswig, 7 U 103/18
Auch wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohnes schwarz gezahlt wird, ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmers.
OLG Schleswig, 7 U 103/18