Betreuungsunterhalt der nicht-ehelichen Mutter

Einer nicht-ehelichen Mutter, die vom Kindesvater getrennt lebt, steht nach § 1615 l BGB bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt zu, wenn sie aufgrund der Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Höhe dieses Anspruchs entspricht der Höhe, die einer ehelichen Mutter zustehen würde. Der Unterhaltsanspruch ist begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Vaters.

Anders als bei verheirateten Eltern, die getrennt leben, führt das Zusammenleben mit einem neuen Partner wieder in analoger Anwendung von § 1579 Nr.2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB zu einer Unterhaltsverwirkung. Hierzu müssen andere Verfehlungen auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.

OLG Frankfurt, 2 UF 273/17

Der Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 GG wurde hier also nicht angewendet. Im Ergebnis steht die nicht-eheliche Mutter besser. Das OLG hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese wurde nicht eingelegt.

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