Zumindest wenn der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Verhandlung offen und nicht in einem langen Schriftsatz „versteckt“ gestellt und an das Fax der betreffenden Abteilung des Gerichts geschickt wird, sind auch sehr kurzfristig gestellte Anträge (hier 20 Minuten vor der Verhandlung) zu bescheiden, eine Einspruchsverwerfung nach § 74 II OWiG kommt nicht in Betracht. Der Richter muss sich also vor der Verwerfung auch in der Geschäftsstelle erkundigen, ob dort vielleicht noch ein entsprechender Antrag eingegangen ist.
BayObLG, 202 ObOWi 400/19