Kein Anspruch auf Unterlagen, die nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren

Wenn weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen der Betroffene nicht gehört worden war, noch von Gesetzes wegen zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen wurde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Insoweit besteht also kein Anspruch, Informationen zu erhalten, die nicht Inhalt der Urteilsfindung waren.

Offenbar wird auch noch darauf hingewiesen, dass ein Beweisantrag nicht hinreichend genug bestimmt ist, wenn ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, dass die vorliegende Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft war und der Betroffene zum Tatzeitpunkt lediglich 80 km/h gefahren ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um einen Beweisermittlungsantrag handelt, dessen Ablehnung ausschließlich unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Insoweit muss auch eine Aufklärungsrüge zulässig und vollständig erhoben werden.

BayObLG, 202 ObOWi 505/19

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