Auch ein gläubiger Sikh hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren. So entschied schon der VGH Baden-Württemberg, das BVerwG hat es bestätigt. Wer meint, aus religiösen Gründen einen Turban statt einen Helm tragen zu wollen, darf halt kein Motorrad fahren. Auch mit Blick auf die Religionsfreiheit (Aart. 4 GG) ist dies gerechtfertigt.
Eine Befreiung von der Helmpflicht könnte höchstens erfolgen, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Hierzu gab der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.
BVerwG, 3 C 24.17
In Europa und dementsprechend auch in Deutschland hat sich Jeder an die geltenden Regeln zu halten. Im Ausland und vor allem in stark religiös orientierten Ländern muss man sich auch den entsprechenden Gegebenheiten anpassen.