Wer einen Taschenrechner mit Speicherfunktion benutzt, verstößt gegen § 23 Abs.1a StVO. Als Speicher ist die Funktion zum Wiederaufrufen eines abgelegten Ergebnisses (MR = Memory Recall) ausreichend. Mit dieser Vorschrift sollte eine verkehrsgefährdende Ablenkung vermieden werden, die durch die Vielfachbeschäftigung der Hände verbunden mit einer nicht nur kurzen Blickabwendung verursacht wird. Als kurz wird eine Zeit angesehen, die vergleichbar ist mit einem Blick in den Spiegel.
Es wird dann noch ausgeführt, dass sozialadäquate Verhaltensweisen (Essen, Trinken, Rauchen, Musik hören, Unterhaltung) zwar auch ablenkend wirken können, diese aber wegen des Übermaßverbotes und mangels hinreichender Erkenntnisse über deren Unfallursächlichkeit nicht untersagt sind (Beschränkung auf elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation zu dienen bestimmt sind). Erfasst sind somit auch Funkgeräte, Tablets, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte und Smartwatches.
Es wird aber erneut verdeutlicht, dass neben dem Halten eine Nutzung (mit Ausnahme der Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion) erforderlich ist.
OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 87/19