Es kommt häufiger vor, dass bei Verfahren über Ordnungswidrigkeiten Verständigungsgespräche stattfinden. Im hier entschiedenen Fall teilte das Gericht bei einem Bußgeldbescheid über 200 € sowie einem einmonatigen Fahrverbot mit, dass mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft vom Fahrverbot abgesehen werden könne, da die Messung nicht in einem standardisierten Messverfahren erfolgt. Insoweit wurde allerdings auch gefordert, dass der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt wurde. Dies tat der Betroffene, er wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 200 € ohne Fahrverbot verurteilt.
Hiergegen legte die zuständige Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein. Da die Amtsanwaltschaft in dieser Absprache nicht unmittelbar mit einbezogen war, lag insoweit keine wirksame Verständigung im Sinne von §§ 257c StPO, 71 OWiG vor. Die Beschränkung des Einspruchs war unwirksam, das Rechtsbeschwerdegericht hob das Urteil auf und verwies es an das zuständige Amtsgericht zurück.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Passage in der Bedienungsanleitung (PoliScan FM1), wonach Messungen in Kurven mit einem Radius von mindestens 100 m zulässig sind, sowohl auf die Geschwindigkeitsüberwachung als auch Rotlichtüberwachung mit diesem Gerät bezieht.
KG Berlin,3 Ws (B) 205/19