Einsicht in alle Unterlagen

Der Betroffene hat Einsicht in alle Unterlagen. Hierunter fallen auch Informationen, die erst zur Akte beigezogen werden müssen. Dies gilt zumindest, wenn der Betroffene Einsicht gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangte und anschließend eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt hat.

Stellt der Betroffene dann erneut in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Beiziehung und Einsichtnahme, darf dieser nicht zurückgewiesen werden. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des fair trial, die Verhandlung ist auszusetzen und die angeforderten Unterlagen beizuziehen.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 531/19

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsgebiete veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert