Die Klägerin fuhr mit einem Fahrrad (Fahrzeug) im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille. Hierauf forderte die Verkehrsbehörde eine MPU, die von der Klägerin nicht vorgelegt wurde. Daraufhin wurde ihr auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeugen (beispielsweise mit einem Fahrrad) aufgrund mangelnder Eignung untersagt. Hiergegen ging die Klägerin vor, allerdings ohne Erfolg. Die Anwendung der entsprechenden Regelungen der FEV ist auch gegenüber Personen gerechtfertigt, die lediglich mit Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen, für die es keine Fahrerlaubnis bedarf. Auch ist die MPU-Anordnung gegenüber betrunkenen Fahrradfahrern problemlos möglich.
VG Augsburg, AU 7 K 18.1240