Der BGH (VI ZR 17/11) hat bereits 2011 entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen kann, an diese Art allerdings nicht zwingend gebunden ist. Nach erfolgter Reparatur kann er grundsätzlich zur konkreten Schadensberechnung übergehen und dann Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
War vorher bereits reguliert, kann die Differenz geltend gemacht werden.
Dies gilt sogar dann, wenn die fiktive Abrechnung erst gerichtlich eingeklagt werden musste. Auch nach Rechtskraft dieses Urteils kann ein möglicher Differenzbetrag höherer Kosten, die für die Reparatur angefallen sind, noch geltend gemacht werden.
LG Hamburg, 331 S 65/17