Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung des ärztlichen Gutachtens anfordert und hierbei die falsche Ermächtigungsgrundlage benennt, kann im Falle der Nichtbeibringung dieses Gutachtens nicht auf die mangelnde Fahreignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden.
Hier wurde auf den Konsum von Betäubungsmitteln (kein Cannabis) und hiermit korrespondierend den gelegentlichen Cannabis-Konsum rekurriert. In einem Strafurteil war allerdings herausgekommen, dass der Führerscheininhaber die erstgenannten Betäubungsmittel lediglich besessen und verkauft hat, keinesfalls konsumiert. Hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums hätte die Behörde weitere Tatsachen vorbringen müssen, die Zweifel an der Eignung begründen. Auch wäre dann ein Ermessen auszuüben gewesen, dass die Behörde nicht ausgeübt hat.
OVG Lüneburg, 12 ME 141/19
Diese genaue Auslegung der Vorschrift und die Notwendigkeit der genauen Angabe in der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens soll den Führerscheininhaber schützen, da nach § 11 VIII FeV die Behörde bei Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung schließen darf. Ihm muss es daher möglich sein, schon der Anordnung zu entnehmen, welche Umstände hierzu Anlass geboten haben und ob hierdurch entsprechende Zweifel der Behörde an seiner Fahreignung gerechtfertigt werden können (BVerwG, 3 C 20/15).