Wer unter Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht aus § 9 V StVO in ein Grundstück nach links abbiegt, muss sich bei einem Unfall im Verhältnis zu einem unzulässig überholendem Fahrzeug seine Betriebsgefahr doppelt so hoch anrechnen lassen.
Es wird klargestellt, dass sich ein Leasingnehmer nach einem Unfall den durch den Eingriff in sein Besitzrecht entstandenen Schaden ersetzen lassen kann. Hierzu gehören der Nutzungsschaden (Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall), die Auslagenpauschale, vorgerichtliche Anwaltskosten und gegebenenfalls ein Rückstufungsschaden bei der eigenen Versicherung. Die unfallbedingte Wertminderung steht dem Leasingnehmer nicht zu.
OLG Düsseldorf, I-1 U 108/18