Bei der Bewertung, ob ein Pflichtenverstoß als beharrlich außerhalb des Regelfalls aus § 25 I S.1 StVG anzusehen ist, kommt es sowohl auf die Zeit zwischen dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft als auch zwischen den vorgeworfenen Tatzeiten an. Auch sind Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen der früheren und im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbaren Verkehrsverstöße zu gewichten.
Soweit schriftlich durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden wird, müssen die Vorahndungen noch im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verwertbar sein.
Wenn seit Rechtskraft der letzten verwertbaren Vorahnung fast 4 Jahre vergangen sind, kann regelmäßig kein beharrlicher Pflichtenverstoß mehr angenommen werden, auch wenn die vorherige Ahndung eine Ordnungswidrigkeit mit einer Eintragung von 2 Punkten sowie einem Regelfahrverbot wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens betrifft.
BayObLG, 202 ObOWi 1065/19