Ein Hotelbetreiber darf einem NPD-Funktionär für die Zukunft ein Hausverbot erteilen, auch wenn dieser bereits bei einen Drittanbieter durch seine Ehefrau einen Aufenthalt dort gebucht und bestätigt bekommen hatte.
Hier hatte das Hotel nach Bekanntwerden der politischen Funktion und erheblicher Äußerungen in der Öffentlichkeit das Hausverbot erteilt, der Anbieter hatte eine Ersatzunterkunft oder die Stornierung der Reise angeboten. Die zivilrechtlichen Klagen auf Aufhebung des Hausverbots blieben für den Funktionär zumindest für die Zeit nach dem gebuchten Aufenthalt erfolglos, die nachfolgende Verfassungsbeschwerde ebenfalls, sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Drittwirkung der Grundrechte garantiert keine absolute Gleichberechtigung im Privatrecht, hier überwog das Eigentumsinteresse des Betreibers. Etwas anderes könnte höchstens gelten, wenn jemand von einer öffentlichen Veranstaltung ausgeschlossen werden soll, nicht aber – wie hier – bei der reinen Freizeitgestaltung.
Die vom Betreiber erwarteten Proteste, Beschwerden und Spannungen im Betriebsablauf bei Aufenthalt des Funktionärs waren aufgrund kurz vorher von dem Funktionär in der Öffentlichkeit geäußerter Meinungen nachvollziehbar.
BVerfG, 1 BvR 879/12