Es war bisher schon geklärt worden, dass die Ahndung von Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr eine hoheitliche Aufgabe ist, die nicht auf Privatpersonen übertragen werden darf. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Überwachung und Ahndung von Parkverstößen.
Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. Ebenso ist die Bestellung privater Personen zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden gesetzeswidrig. Die Organisation und Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe. Eine Beweiserhebung durch private Personen oder Dienstleister ist vorsätzlich gesetzwidrig durchgeführt worden, die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 963/18