Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist es unzulässig, bereits in diesem Stadium des Verfahrens die im Ermessen stehende Höhe des Schmerzensgeldes zu überprüfen und der Höhe nach festzulegen. So wurde mangelnde Erfolgsaussicht bejaht, da das Schmerzensgeld, das bisher gezeigt worden war, als ausreichend angesehen wurde.
Anders entschied das Bundesverfassungsgericht. Sofern der verlangte Betrag des Schmerzensgeldes noch vertretbar erscheint, mangelt es nicht an Erfolgsaussicht. Eine Vorverlagerung der Entscheidung über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes in das Prüfverfahren für die Prozesskostenhilfe ist unzulässig, hierdurch würde dem Antragsteller die Chance genommen werden, in einer mündlichen Verhandlung mit gegebenenfalls nachfolgender 2. Instanz mit anwaltlicher Unterstützung seinen Anspruch zu vertreten.
BVerfG, 1 BvR 2666/18