Der Betroffene benutzte ein Fahrzeug, an dessen vorderen Seitenscheiben getönte Folien angebracht waren. Das Amtsgericht sah hierin noch einen Grund für das Erlöschen der Betriebserlaubnis und verurteilte den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Betriebserlaubnis zu 90 €, was zur Eintragung von einem Punkt in Flensburg geführt hätte. Begründet wurde das Urteil mit der Anbringung der nicht zugelassenen und getönten Folie an den vorderen Fensterscheiben.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des sachlichen Rechts zugelassen und hatte Erfolg.
Allein das Anbringen der Folie führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Diese Feststellung war nicht ausreichend. Es hätten zumindest Feststellungen über die konkrete Beschaffenheit der verwendeten Folie getroffen werden müssen. Hierbei wäre es unter anderem auf Lichtdurchlässigkeit und Größe der Folie angekommen. Zumindest muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass eine Gefährdung durch die Änderung gegeben ist.
Der Senat weicht insoweit von alten Entscheidungen (aus den siebziger Jahren) anderer Oberlandesgerichte ab, die Änderungen an den Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, immer als Grund für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis angesehen haben. Seit der Neufassung von § 19 II StVZO ist diese absolute Auffassung überholt.
OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsRs 299/19
Die Angelegenheit wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.