Konnte der Käufer eines Fahrzeugs, das vom Abgasskandal betroffen war, dieses ungehindert nutzen und sodann ohne Abzug eines Minderwertes weiterveräußern, hat er nach der maßgeblichen Differenzhypothese keinen Schaden erlitten. Somit steht ihm auch kein Schadensersatzanspruch zu.
OLG Celle, 7 U 434/18