Im Urteil muss angeführt werden, ob und wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Zumindest der wesentliche Inhalt muss wiedergegeben werden.
Eine Beschäftigung mit der Einlassung des Angeklagten gehört zu den wesentlichen Grundsätzen, um überprüfen zu können, ob unter Berücksichtigung der Beweislage eine tragfähige Grundlage des Urteils gegeben ist.
BGH, 5 StR 444/19