Die Messung erfolgte mit einem Poliscan FM1, das bekanntlich keine Rohmessdaten speichert. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage erteilt. Dies ist auch bei derartigen Messungen, die nachträglich nicht überprüfbar sind, möglich. Das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes sei nicht anwendbar, da es nicht um die Messung, sondern lediglich um die Fahrerermittlung geht. Auch seien einige Oberlandesgerichte mit beachtlichen Gründen dieser Entscheidung entgegengetreten.
VG Saarlouis, 5 L 1710/19