Bei einer Messung mit Poliscan erhält die Verteidigung die komplette Messreihe mit Statistik sowie die verkehrsrechtliche Anordnung und alle Unterlagen nach § 31 MessEG, allerdings nur für die im Wortlaut der Vorschrift vorgesehene Frist.
Und es hält entgegen dem Wortlaut von § 305 StPO eine Beschwerde für möglich.
LG Kaiserslautern, 5 Qs 107/19