Abweichen von der Bedienungsanleitung

Es ist hinreichend geklärt, dass bei einer Abweichung von der Aufbauanleitung beziehungsweise Bedienungsanleitung grundsätzlich nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Hieraus ergibt sich aber kein Verwertungsverbot, die Messung ist dann im Einzelfall – gegebenenfalls durch eine Sachverständigen – auf Messfehler zu überprüfen.

OLG Dresden, 22 Ss 486/18

So hat auch schon das OLG Bamberg entschieden, das allerdings ergänzend ausführte, dass nicht immer ein Sachverständiger nötig ist. Eigener Sachkunde des Gerichts reicht dann auch aus.

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