Grundsätzlich gilt ein Anscheinsbeweis, dass der auffahrende Fahrer für den Unfall verantwortlich ist. Bremst der Vordermann sein Fahrzeug aber ohne zwingenden Grund nahezu bis zum Stillstand ab, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein, in die Abwägung ist aber immer auch der unzureichende Sicherheitsabstand mit einzustellen.
Hier wurde das vorausfahrende Fahrzeug zunächst von 70 km/h auf 50 km/h und dann bis zum Stillstand abgebremst. Ca. 80 m hinter der Unfallstelle wurde die Geschwindigkeit erst auf 50 km/h reduziert.
LG Saarbrücken, 13 S 69/19