Auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag kann sich jeder Verhandlungspartner grundsätzlich ohne Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen, solange noch keine Beurkundung stattgefunden hat. Macht der andere Vertragsteil im Hinblick auf den erhofften Vertragsschluss Aufwendungen, beispielsweise zur Informationsbeschaffung, liegt das in seinem eigenen Risiko.
OLG Düsseldorf, I-24 U 21/19