Mittlerweile haben fast alle Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2005/214/JI umgesetzt, hiernach findet innerhalb der EU eine Vollstreckung statt, wenn das Bußgeld einen Betrag von 70 € übersteigt. In diesen Betrag werden allerdings die Verwaltungskosten mit eingerechnet. Natürlich kann man sich gegen den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid wehren, allerdings läuft das entsprechende Verfahren dann im Ausland nach dem ausländischen Recht. Rechtsbehelfe und Einwendungen gegen die Bescheide müssen in der Landessprache vorgebracht werden. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln sind zu beachten, ein Vorbringen erst im Vollstreckungsverfahren ist verspätet (EuGH, C-671-18).
In dieser Entscheidung ging es um die Vollstreckung einer niederländischen Geldbuße gegen den Fahrzeughalter. Auch wenn im Sitzland des Halters eine Halterhaftung (hier war es Polen, in Deutschland ist es ebenso) ausgeschlossen ist, kann trotzdem die Geldbuße vollstreckt werden. Bisher wurde allerdings die Vollstreckung abgelehnt, wenn der Betroffene nachweist, im ausländischen Rechtsmittelverfahren bereits erfolglos seine Fahrereigenschaft bestritten zu haben. Soweit Inkassobüros versuchen, die Forderung beizutreiben, ist eine Vollstreckung der Inkassokosten derzeit nach Art.6 EGBGB fraglich, da ein fingierter Vertragsschluss zulasten des Fahrzeughalters unzulässig ist.
Achtung Irland: Eine Vollstreckung ist derzeit nicht zu befürchten, da dort die entsprechende EU-Richtlinie nicht umgesetzt wurde.
Wenn keine Angriffspunkte gegen den Bußgeldbescheid gegeben sind, rate ich dazu, möglichst schnell zu bezahlen. Einige Länder (z.B. Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien) bieten insoweit bei umgehender Zahlung Rabatte an.