Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, mit der der Nachweis der Zustellung eines amtlichen Schriftstücks (hier eine Ladung zu einer strafrechtlichen Berufungsverhandlung) erbracht wird, ist begrenzt. Auch wenn der Postbote das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft und dies in der Postzustellungsurkunde vermerkt, lässt sich hierdurch nicht der Beweis erbringen, dass der Empfänger tatsächlich noch unter dieser Anschrift wohnt. Allerdings muss derjenige, der sich gegen die entsprechende Indizwirkung der Zustellungsurkunde wendet, substantiiert darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung dort nicht mehr gewohnt hat.
Dies gelang hier. Der Name stand nicht mehr am Briefkasten, ein einfacher Brief wurde dort auch nicht mehr zugestellt. Auch war der Polizei vorher bekannt geworden, dass die Familie verzogen sein soll.
Das Schriftstück galt somit nicht als zugestellt.
OLG Hamm, 2 RVs 5/20