Steuerplanung nach Corona

In diesem Jahr werden die meisten Unternehmen wohl keinen allzu großen Gewinn machen. Das klingt zunächst ganz gut, da dann auch nur eine geringe Steuerlast anfällt. Bei Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, ist es nicht so wichtig, da keine Steigerung der Steuerlast bei größeren Gewinn eintritt, der Steuersatz ist hier gleich.

Anders sieht es bei Personengesellschaften aus. Die entsprechenden Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und damit der Steuerprogression. Dies bedeutet, dass höhere Gewinne mit einem höheren Steuersatz belastet werden. Insoweit sollten mögliche Umsätze nicht ins nächste Jahr verschoben werden, wenn sich die Situation dann wieder normalisiert. In diesem Jahr wäre der Steuersatz bei geringeren Gewinnen relativ gering, er könnte aber nächstes Jahr bei Gewinnen in normaler Höhe deutlich höher liegen.

Das Augenmerk sollte also nicht auf einer absoluten Steuervermeidung liegen, dies führt meistens auch nur zu einer zeitlichen Verschiebung. Und dann kann eine höhere Steuerlast aufgrund der Einkommensteuerprogression gegeben sein.

Wichtig wird sein, eine Steuerplanung für die nächsten Jahre auch unter Liquiditätsgesichtspunkten vorzunehmen. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, die im Steuerrecht vorgesehen sind. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass eventuell in Anspruch genommene Staatshilfen dem Gewinn zugerechnet werden, also auch der Steuerlast unterliegen.

Lassen Sie sich beraten und erstellen Sie eine wirtschaftliche Vorausschau. Nur so kann die richtige Entscheidung getroffen werden.

Leitsatz: Wer kurzfristig denkt, wird auch nur kurzfristig Erfolg haben. Und langfristig verlieren.

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