In diesem Verfahren wurde gegen einen polnischen LKW-Fahrer in Deutschland ein Verfahren wegen Unfallflucht geführt. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, es wurde ebenfalls ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Um die Zustellung zu ermöglichen, war vorher ein Bevollmächtigter für die Zustellung bei der zuständigen Gemeinde bestellt worden (durch den Fahrer).
Der Strafbefehl konnte bei dem Bevollmächtigten wirksam zugestellt werden, mit der Zustellung begann auch die Frist von 2 Wochen für die Einlegung eines Einspruchs. Als diese abgelaufen war, war der Strafbefehl rechtskräftig.
Allerdings steht Art.6 der RL 2012/13/EU der Annahme entgegen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Personen Kenntnis von dem Strafbefehl durch Zustellung bei dem bestellten Bevollmächtigten hat. Hier konnte kein Nachweis geführt werden, dass die Übersendung des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls durch einfachen Brief den polnischen Lkw-Fahrer tatsächlich erreicht hat.
Insoweit wird das nachfolgende Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wohl erfolglos bleiben, es mangelt an der Kenntnis des Polen, diese hat er erst seit der erneuten Kontrolle.
EuGH, C-615/18