Alleinrennen und das YouTube-Video

Nach § 315d StGB kann wegen verbotener Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen auch bestraft werden, wer ein sogenanntes Alleinrennen fährt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Bei einem sogenannten Alleinrennen gegen sich selbst kommt es aber darauf an, dass das einzelne Fahrzeug objektiv und subjektiv so bewegt wird, als ob es an einem Rennen gegen einen anderen Teilnehmer teilnimmt, hierbei müssen auch Verkehrsverstöße begangen werden, die ähnlich gefährlich sind wie bei einem Rennen mehrerer Fahrzeuge. Hierzu gehört unter anderem eine waghalsige Fahrweise mit der Gefahr des Kontrollverlustes.

Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen werden von dieser Norm nicht erfasst. Es geht um Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge bußgeldbedrohter Geschwindigkeitsverstöße herausragen.

Die höchstmögliche Geschwindigkeit wird in Relation zum Fahrzeug, der Verkehrslage und den Witterungsbedingungen beurteilt. Nicht notwendig ist, dass der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausschöpft. Es muss aber beachtet werden, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zu befahren und zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, die vorgenannte höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dieser Tatnachweis gelingt im vorliegenden Verfahren nicht. Der Angeschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit phasenweise erheblich, die jeweilige Überschreitung dauerte indes immer nur wenige Sekunden, es handelte sich unter anderem um Überholvorgänge. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeschuldigte zwar die Wegstrecke möglichst schnell zurücklegen wollte, konnte aber keine Absicht nachweisen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne eines illegalen Straßenrennens zu erzielen.

LG Berlin, (538 KLs) 255 Js 745/19

Die Ermittlungsbehörden wurden offenbar aufgrund eines Videos tätig, das auf YouTube eingestellt war. Wenn die Fahrer selbst derartige Videos einstellen, spricht einiges dafür, hier zumindest im Sinne eines Angebens anzunehmen, dass eine größtmögliche Geschwindigkeit erzielt werden sollte. Dies ergibt sich zumindest aus einigen anderen Videos auf YouTube. Und dann könnte möglicherweise doch ein Straßenrennen angenommen werden.

Mein Tipp: Lasst derartigen Unsinn auf öffentlichen Straßen einfach sein. Für derartige Versuche und Filme gibt es Rennstrecken.

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