Die unterbliebene Überlassung von Unterlagen, die nicht zu den Akten gelangt sind, stellt keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Sie kann also nicht als Zulassungsgrund nach § 80 I Nr.2 OWiG herangezogen werden.
Es bleibt dahingestellt, ob es sich um einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder aber um einen Aufklärungsmangel handelt.
OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 112/20
Anders sieht es derzeit wohl nur das saarländische Verfassungsgericht.